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SKG 2007 52

Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos

Graubünden · 2007-12-19 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 A.

Mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6. De-

zember 2006 wurde die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. betreffend Wechselbe-

treibung über den Betrag von Fr. 317'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Sep-

tember 2006 abgewiesen. Nachdem X. nicht in der Lage war, den geforderten Be-

trag sofort zu begleichen, schlossen X. und Y. am 25. Januar 2007 eine Vergleichs-

vereinbarung, wonach X. Fr. 100'000.00 sowie acht monatliche Raten von je Fr.

27'700.00 zu bezahlen hatte. In der Folge blieb die Bezahlung der achten Rate in

der Höhe von Fr. 27'700.00 aus, weshalb Y. mit Zahlungsbefehl vom 16. Oktober

2007 eine Betreibung für die ausstehende Rate gegen X. einleitete. Gegen den am

22. Oktober 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2072436 des Betreibungsamtes

Oberengadin erhob X. Rechtsvorschlag.

B.

Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Oktober 2007 verlangte Y. defi-

nitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 27'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem

15. September 2007 und über die Betreibungskosten von Fr. 128.00. Zur Begrün-

dung wurde auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6.

Dezember 2006 und auf die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung verwiesen.

Als Rechtsöffnungstitel wurden das soeben genannte Urteil und die zwischen X.

und Y. am 25. Januar 2007 abgeschlossene Vergleichsvereinbarung beigelegt.

C.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilte die Rechtsvertreterin von

Y. dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit, dass X. an die in Betreibung gesetzten

Fr. 27'700.00 eine Zahlung von Fr. 4'000.00 geleistet habe und daher neu ein redu-

zierter Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007

gefordert werde. Als Nachweis wurde mit Schreiben vom 12. November 2007 ein

Kontoauszug beigelegt.

D.

Mit Schreiben vom 16. November 2007 bestritt X. den in Betreibung

gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 27'700.00, da er eine Zahlung von Fr. 4'000.00

geleistet habe. Als Beleg legte er den Zahlungsauftrag vom 1. Oktober 2007 ins

Recht.

E.

An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 21. November 2007 vor dem

Bezirksgerichtspräsidium Maloja waren weder X. noch Y. anwesend.

F.

Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. November 2007, mitgeteilt am

28. November 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:

„1.

Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird dem Gläubiger in der

Betreibung Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin für

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4 Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen

Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-

gen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs-

sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons

Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll-

ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV

zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung

Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In

der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-

scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl.

Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist-

und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in

Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der

angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-

stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab-

gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli-

chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer

Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu

prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind.

Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei-

lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen

wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Der Beschwerdeführer reichte zusam-

men mit der Beschwerde eine Kopie seines Schreibens vom 16. November 2007

und eine Kopie des Zahlungsauftrages vom 1. Oktober 2007 ein (vgl. act. 01/2).

Diese vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eingereichten Unterlagen

wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, weshalb sie berücksich-

tigt werden müssen.

3. a)

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die

Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die

hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die

Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen

E. 5 Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand

der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG

1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen

und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf

einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht,

und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche

die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine Schuldaner-

kennung liegt dann vor, wenn die Erklärung ein vorbehalt- und bedingungsloses

Bekenntnis des Schuldners enthält, dem Gläubiger eine ziffernmässig genau um-

schriebene Geldsumme zu schulden. Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung

als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich

grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als

Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Unter-

gangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu ma-

chen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten.

Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu

machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Be-

triebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht

um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die

Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan

werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; Daniel Stae-

helin in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Ba-

sel/Genf/München 1998, N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner

nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) sei-

ner Darlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. Liegt ein provi-

sorischer Rechtsöffnungstitel vor, so sind die Einwendungen des Beschwerdefüh-

rers dahin gehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, diesen zu entkräften.

b)

Einleitend ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil des Kantons-

gerichtsausschusses Graubünden vom 6. Dezember 2006 kein definitiver

Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt, da der Beschwer-

deführer durch dieses zu keiner Geldzahlung verpflichtet worden ist. Die Forderung

beruht vorliegend auf der zwischen dem Beschwerdeführer und Y. abgeschlosse-

nen Vergleichsvereinbarung vom 25. Januar 2007 (vgl. act. 02/B.2). In deren Ziffer

1 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet, zur Bezahlung der

Wechselschuld in der Höhe von EUR 200'000.00, Y. Fr. 100'000.00 innert fünf Ta-

gen ab Inkrafttreten der Vergleichsvereinbarung zu leisten. Der Restbetrag ist in

E. 6 acht monatlichen Raten zu je Fr. 27'700.00, zahlbar jeweils bis zum 15. eines jeden

Monats, erstmals per 15. Februar 2007, letztmals per 15. September 2007, zu leis-

ten. Zweifelsfrei ist diese Vergleichsvereinbarung vom 25. Januar 2007 als Schuld-

anerkennung seitens des Beschwerdeführers und somit als ein gültiger provisori-

scher Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Mit

Unterzeichnung der Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer, Y. einen

ziffernmässig genau umschriebenen Betrag zu bezahlen. Die abgeschlossene Ver-

gleichsvereinbarung wird als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vom Be-

schwerdeführer vorliegend auch nicht bestritten. Die in Betreibung gesetzte Forde-

rung ist im Übrigen auch fällig, da der Beschwerdeführer die Zahlung gemäss Ver-

gleichsvereinbarung bis zum 15. September 2007 hätte tätigen müssen.

c)

Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdefüh-

rers im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft ist, um die Schuldanerkennung

(zumindest zum Teil) zu entkräften (dazu kann der Schuldner neben formellen Ein-

wänden Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung geltend machen). Der

Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 16. November 2007 vor, Fr.

4'000.00 an die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt zu haben. Sinngemäss

bringt er damit vor, die Forderung teilweise getilgt zu haben. Als Beweis legt er den

Zahlungsauftrag vom 1. Oktober 2007 bei. Aus diesem Zahlungsauftrag geht zwar

nicht hervor, dass die Zahlung auch tatsächlich an Y. ging, da der Betrag in der

Höhe von Fr. 4'000.00 an A. als Begünstigten überwiesen wurde. Dies spielt vorlie-

gend aber keine Rolle, da bereits die Rechtsvertreterin von Y. in ihrem Schreiben

vom 27. Oktober 2007 an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sinngemäss aus-

führte, dass Y. eine Zahlung von Fr. 4'000.00 von X. an die Schuld anerkennen

würde. Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde denn auch um diesen Betrag

auf Fr. 23'700.00 reduziert. Zudem belegte die Rechtsvertreterin von Y. die Zahlung

mittels Kontoauszug in ihrem Schreiben vom 12. November 2007. Die teilweise Til-

gung der Forderung im Umfang von Fr. 4'000.00 blieb somit unbestritten. Die ins

Recht gelegten Akten vermögen nun die teilweise Tilgung der in Betreibung gesetz-

ten Forderung ohne weiteres glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz berücksichtigte

den vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers nicht und erteilte zu Unrecht

die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 27'700.00. Der sinngemässe

Einwand der teilweisen Tilgung der Forderung ist somit gutzuheissen, womit die

Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben ist. Y. ist in der Betreibungs-

Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin nur für den Betrag von Fr.

23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007 die provisorische

Rechtsöffnung zu erteilten.

E. 7 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, da die Vorinstanz die Prüfung des Einwandes des Beschwerdeführers wohl aus Versehen unterlassen hat und die Parteien – zumal sie den entsprechenden Sachverhalt vor- getragen haben – nicht dafür einzustehen haben. Von einer Überbindung von Kos- ten an die Vorinstanz wird abgesehen.

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als Ziffer 1 des angefochtenen Ent- scheides aufgehoben wird.
  2. Y. wird in der Betreibungs-Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 52 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterIn Riesen und Möhr Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 21. No- vember 2007, mitgeteilt am 28. November 2007, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Anne-Bânu Brand, Schartenrainstrasse 26, 5400 Baden, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerde- führer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6. De- zember 2006 wurde die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. betreffend Wechselbe- treibung über den Betrag von Fr. 317'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Sep- tember 2006 abgewiesen. Nachdem X. nicht in der Lage war, den geforderten Be- trag sofort zu begleichen, schlossen X. und Y. am 25. Januar 2007 eine Vergleichs- vereinbarung, wonach X. Fr. 100'000.00 sowie acht monatliche Raten von je Fr. 27'700.00 zu bezahlen hatte. In der Folge blieb die Bezahlung der achten Rate in der Höhe von Fr. 27'700.00 aus, weshalb Y. mit Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2007 eine Betreibung für die ausstehende Rate gegen X. einleitete. Gegen den am

22. Oktober 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin erhob X. Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Oktober 2007 verlangte Y. defi- nitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 27'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem

15. September 2007 und über die Betreibungskosten von Fr. 128.00. Zur Begrün- dung wurde auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6. Dezember 2006 und auf die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung verwiesen. Als Rechtsöffnungstitel wurden das soeben genannte Urteil und die zwischen X. und Y. am 25. Januar 2007 abgeschlossene Vergleichsvereinbarung beigelegt. C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilte die Rechtsvertreterin von Y. dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit, dass X. an die in Betreibung gesetzten Fr. 27'700.00 eine Zahlung von Fr. 4'000.00 geleistet habe und daher neu ein redu- zierter Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007 gefordert werde. Als Nachweis wurde mit Schreiben vom 12. November 2007 ein Kontoauszug beigelegt. D. Mit Schreiben vom 16. November 2007 bestritt X. den in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 27'700.00, da er eine Zahlung von Fr. 4'000.00 geleistet habe. Als Beleg legte er den Zahlungsauftrag vom 1. Oktober 2007 ins Recht. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 21. November 2007 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja waren weder X. noch Y. anwesend. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. November 2007, mitgeteilt am

28. November 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird dem Gläubiger in der Betreibung Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin für

3 den Betrag von CHF 27'700.- nebst 5 % Zins seit dem 15. Sep- tember 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit CHF 200.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter anderem dem Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6. Dezember 2006 keine materiellrecht- liche Wirkung zukomme und X. nicht zu einer Geldzahlung verpflichtet worden sei. Hingegen stelle die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung vom 25. Januar 2007 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, womit Y. für die letzte Rate in der Höhe von Fr. 27'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007 die provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. Keine Rechtsöffnung werde gemäss der Praxis des Kantonsgerichts Graubünden für die Zahlungsbefehlskosten erteilt, da der Gläubiger berechtigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungs- kosten vorab zu erheben. G. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom

21. November 2007, mitgeteilt am 28. November 2007, erhob X. am 6. Dezember 2007 sinngemäss Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der gewährten provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 27'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007. Er habe die Höhe der Forderung bereits mit Schreiben vom

16. November 2007 bestritten, da er eine Zahlung von Fr. 4'000.00 geleistet habe. Diese Tatsache sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden. H. Die Rechtsvertreterin von Y. verzichtete anlässlich des Telefonge- sprächs mit dem Vizepräsidium des Kantonsgerichts Graubünden am 12. Dezem- ber 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja beantragte mit Schreiben vom 10. De- zember 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Vorakten.

4 Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll- ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Der Beschwerdeführer reichte zusam- men mit der Beschwerde eine Kopie seines Schreibens vom 16. November 2007 und eine Kopie des Zahlungsauftrages vom 1. Oktober 2007 ein (vgl. act. 01/2). Diese vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eingereichten Unterlagen wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, weshalb sie berücksich- tigt werden müssen.

3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen

5 Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine Schuldaner- kennung liegt dann vor, wenn die Erklärung ein vorbehalt- und bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält, dem Gläubiger eine ziffernmässig genau um- schriebene Geldsumme zu schulden. Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Unter- gangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu ma- chen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Be- triebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; Daniel Stae- helin in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Ba- sel/Genf/München 1998, N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) sei- ner Darlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. Liegt ein provi- sorischer Rechtsöffnungstitel vor, so sind die Einwendungen des Beschwerdefüh- rers dahin gehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, diesen zu entkräften. b) Einleitend ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil des Kantons- gerichtsausschusses Graubünden vom 6. Dezember 2006 kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt, da der Beschwer- deführer durch dieses zu keiner Geldzahlung verpflichtet worden ist. Die Forderung beruht vorliegend auf der zwischen dem Beschwerdeführer und Y. abgeschlosse- nen Vergleichsvereinbarung vom 25. Januar 2007 (vgl. act. 02/B.2). In deren Ziffer 1 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet, zur Bezahlung der Wechselschuld in der Höhe von EUR 200'000.00, Y. Fr. 100'000.00 innert fünf Ta- gen ab Inkrafttreten der Vergleichsvereinbarung zu leisten. Der Restbetrag ist in

6 acht monatlichen Raten zu je Fr. 27'700.00, zahlbar jeweils bis zum 15. eines jeden Monats, erstmals per 15. Februar 2007, letztmals per 15. September 2007, zu leis- ten. Zweifelsfrei ist diese Vergleichsvereinbarung vom 25. Januar 2007 als Schuld- anerkennung seitens des Beschwerdeführers und somit als ein gültiger provisori- scher Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer, Y. einen ziffernmässig genau umschriebenen Betrag zu bezahlen. Die abgeschlossene Ver- gleichsvereinbarung wird als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vom Be- schwerdeführer vorliegend auch nicht bestritten. Die in Betreibung gesetzte Forde- rung ist im Übrigen auch fällig, da der Beschwerdeführer die Zahlung gemäss Ver- gleichsvereinbarung bis zum 15. September 2007 hätte tätigen müssen. c) Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdefüh- rers im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft ist, um die Schuldanerkennung (zumindest zum Teil) zu entkräften (dazu kann der Schuldner neben formellen Ein- wänden Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung geltend machen). Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 16. November 2007 vor, Fr. 4'000.00 an die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt zu haben. Sinngemäss bringt er damit vor, die Forderung teilweise getilgt zu haben. Als Beweis legt er den Zahlungsauftrag vom 1. Oktober 2007 bei. Aus diesem Zahlungsauftrag geht zwar nicht hervor, dass die Zahlung auch tatsächlich an Y. ging, da der Betrag in der Höhe von Fr. 4'000.00 an A. als Begünstigten überwiesen wurde. Dies spielt vorlie- gend aber keine Rolle, da bereits die Rechtsvertreterin von Y. in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2007 an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sinngemäss aus- führte, dass Y. eine Zahlung von Fr. 4'000.00 von X. an die Schuld anerkennen würde. Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde denn auch um diesen Betrag auf Fr. 23'700.00 reduziert. Zudem belegte die Rechtsvertreterin von Y. die Zahlung mittels Kontoauszug in ihrem Schreiben vom 12. November 2007. Die teilweise Til- gung der Forderung im Umfang von Fr. 4'000.00 blieb somit unbestritten. Die ins Recht gelegten Akten vermögen nun die teilweise Tilgung der in Betreibung gesetz- ten Forderung ohne weiteres glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz berücksichtigte den vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers nicht und erteilte zu Unrecht die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 27'700.00. Der sinngemässe Einwand der teilweisen Tilgung der Forderung ist somit gutzuheissen, womit die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben ist. Y. ist in der Betreibungs- Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin nur für den Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilten.

7 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, da die Vorinstanz die Prüfung des Einwandes des Beschwerdeführers wohl aus Versehen unterlassen hat und die Parteien – zumal sie den entsprechenden Sachverhalt vor- getragen haben – nicht dafür einzustehen haben. Von einer Überbindung von Kos- ten an die Vorinstanz wird abgesehen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als Ziffer 1 des angefochtenen Ent- scheides aufgehoben wird. 2. Y. wird in der Betreibungs-Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: